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Widerspruch einlegen
Kuren, Krankengeld oder Hilfsmittel – immer wieder gibt es Streit, wenn die Kasse eine Leistung nicht zahlt. Folgende Möglichkeiten haben Versicherte, wenn sie mit der Entscheidung ihrer Kasse nicht einverstanden sind.
Schritt 1: Formloser Widerspruch
Wenn die Kasse bestimmte Leistungen ablehnt, können Versicherte Widerspruch einlegen. Das geht formlos per Post innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Ablehnungsbescheids der Kasse. Klärt die Kasse Versicherte nicht schriftlich über das Widerspruchsrecht auf (so genannte Rechtsbehelfsbelehrung), haben sie sogar ein Jahr lang Zeit zu widersprechen. Möglich ist auch ein mündlicher Widerspruch in einer Filiale der Krankenkasse. Wichtig: Versicherte sollten ihren Einspruch begründen und genau schildern, warum die erwünschte Leistung für sie wichtig ist. Dabei können sich Versicherte helfen lassen – von Sozial- und Wohlfahrtsverbänden, aber auch ihrem Arzt oder Pflegedienst. Einige Rechtsschutzversicherer zahlen auch für einen Anwalt, der beim Widerspruch hilft. Ob das der Fall ist, steht in der Police.
Schritt 2: Gang zum Sozialgericht
Lehnt die Kasse auch nach dem Widerspruch ab, entscheidet ein Widerspruchsausschuss. Sind Versicherte mit dessen Entscheidung ebenfalls unzufrieden, müssen sie zum Sozialgericht. Wo und in welchen Fristen Versicherte handeln müssen, steht im Widerspruchsbescheid.
Untätigkeitsklage einreichen
Für die Entscheidung über einen Antrag von Versicherten hat die Kasse drei Wochen Zeit – beziehungsweise fünf Wochen, wenn erst ein Gutachten mit Hilfe des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) erstellt werden muss. Wenn sich die Krankenkassen nach Ablauf dieser Frist nicht beim Versicherten meldet, können sich Versicherte die entsprechende Leistung wie etwa die Gehhilfen selbst beschaffen. Die Kasse muss dann die Kosten übernehmen, allerdings nur in der Höhe, die sie für eine Leistung auf Chipkarte gezahlt hätte. Legen Versicherte gegen einen fristgerecht eingegangenen Ablehnungsbescheid Widerspruch ein, hat die Kasse für den Widerspruchsbescheid drei Monate Zeit. Schläft die Kasse aber und entscheidet sie nicht, können Versicherte beim Sozialgericht Untätigkeitsklage einreichen.
Anwalt keine Pflicht
Für die Klage beim Sozialgericht brauchen Sie nicht zwingend einen Anwalt, oft ist es aber ratsam. Klagen Sie, müssen Sie keine Kosten befürchten, selbst wenn Sie unterliegen. Nur wenn Sie ohne Rechtsschutzversicherung einen Anwalt beauftragen, müssen Sie im Fall einer Niederlage für dessen Kosten aufkommen.
Quelle: Stiftung Warentest