- Offizieller Beitrag
Der G-BA-Beschluss vom 17.07.2025 hat die Liposuktion beim Lipödem
Der G-BA-Beschluss vom 17.07.2025 hat die Liposuktion beim Lipödem als reguläre Leistung der gesetzlichen Krankenkassen eingeführt und gleichzeitig strenge Qualitätsvorgaben festgelegt. Diese gelten seit 09.10.2025.
Für Sie sind insbesondere diese Punkte wichtig:
1. Wer darf die Diagnose stellen?
Für die Kassenleistung der Liposuktion muss die Diagnose durch eine der folgenden Facharztgruppen gestellt werden:
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Angiologie
- Fachärztin/Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin (PRM)
- Fachärztin/Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten (Dermatologie)
- Ärztinnen und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Phlebologie
2. Vier-Augen-Prinzip
Der G-BA schreibt ausdrücklich vor:
- Die Ärztin oder der Arzt, die/der die Diagnose stellt und die Indikation bestätigt,
- darf nicht dieselbe Person sein, die später die Liposuktion durchführt.
Damit soll eine unabhängige medizinische Entscheidung gewährleistet werden.
3. Darf mein Hausarzt oder Gynäkologe kein Lipödem mehr diagnostizieren?
Doch – medizinisch schon.
Ein Hausarzt, Gynäkologe oder Orthopäde kann weiterhin den Verdacht auf ein Lipödem äußern, die Erkrankung dokumentieren und behandeln.
Für die Genehmigung einer Liposuktion als Kassenleistung reicht diese Diagnose allein jedoch nicht mehr aus. Es ist zusätzlich die Bestätigung durch eine der oben genannten Facharztgruppen erforderlich.
4. Wenn Sie bereits eine gesicherte Diagnose haben
Hier kommt es darauf an:
- War die Diagnose bereits vor Inkrafttreten der neuen Richtlinie gestellt und dokumentiert, kann je nach Einzelfall geprüft werden, ob sie anerkannt wird.
- Für neue Anträge auf Kostenübernahme verlangen Krankenkassen und Operateure in der Regel die Diagnosestellung entsprechend der neuen G-BA-Richtlinie.